Courage Schulen Für Solidarität 2021Fü

#CourageSchulenFürSolidarität_2021Fü

Unter diesem Titel unterstützen wir interessierte Schulen dabei, Projekte und Aktionen gegen gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit umzusetzen.

Schüler*innen bekommen die Gelegenheit, sich mit der Situation von betroffenen Gruppen, zum Beispiel alten Menschen, Geflüchteten, LGBTQ, Menschen mit Behinderung etc., auseinanderzusetzen.

Auch kann die Frage der gesellschaftlichen Solidarität in Zeiten der Pandemie ein Thema sein.

Die Schüler*innen können selbst Projektideen entwickeln, die sie dann an ihren Schulen durchführen.

So sollen Kunstwerke, Videos, Grafiken, Bilder usw. entstehen, die etwa mithilfe von Künstler*innen gestaltet werden, um auf die Diskriminierung oder Situation der Gruppen aufmerksam zu machen, sowie die Bevölkerung dafür zu sensibilisieren.

Die Kampagne läuft bis 30. November 2021 und wird aus den Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales aus den Mitteln des Kinder- und Jugendprogramms der bayerischen Staatsregierung und des Bayerischen Jugendrings gefördert.

Mehr Informationen gibt es bei Benedikt Rampelt, pädagogischer Mitarbeiter der Geschäftsstelle.

Jugendarbeit ist ab dem 15. März 2021 wieder eingeschränkt möglich!

Jugendarbeit ist ab dem 15. März 2021 wieder eingeschränkt möglich!

 

(Stand 13.03.2021, 17:00 Uhr)

Außerschulische Bildungsangebote, die § 20 Abs. 2 der 12. BayIfSMV unterfallen, können ab dem 15. März 2021 inzidenzabhängig in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 in Präsenzform wieder stattfinden, wenn zwischen allen Beteilig-ten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.

Es besteht Maskenpflicht bei Präsenzveranstaltungen am Platz, und soweit der Mindestab-stand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Der Träger von Angeboten und Einrichtungen hat also zu prüfen, ob im jeweiligen Landkreis / kreisfreien Stadt die Voraussetzungen – 7-Tage-Inzidenz unter 100 – für außerschulische Bildungsangebote in Präsenz nach § 20 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 der 12. BayIfSMV (noch) vorliegen.

Nach Auskunft der Bayerischen Staatsregierung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 der 12. BayIfSMV („sonstige außerschulische Bildungsangebote“) in Bezug auf Jugendarbeit unter Berücksichtigung der derzeitigen Infektionslage wie folgt zu verstehen: Erfasst werden nur Angebote der außerschulischen Jugendbildung i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr.1 SGB VIII.

Nicht erlaubt sind aktuell:

  • Rein geselliges Zusammensein
  • Vermietung/Verleih von Jugendräumen an Jugendliche für private Veranstaltungen (z.B. Partys, Feiern, Geburtstage etc.)
  • Öffnung von Bauwägen und -hütten und sonstigen selbstorganisierten Räumen, o.Ä. ohne pädagogische Begleitung oder Begleitung durch ehrenamtliche Jugendleiter:innen
  • Feiern, Konzerte, Disko, Theater, Filmvorführungen generell – auch in Einrichtungen der Jugendarbeit
  • Private Zusammenkünfte von Gruppen auf Spielplätzen außerhalb der allgemeinen Kontaktbeschränkungen
  • Auslandsfahrten
  • Angebote mit Übernachtung
  • Gemeinsames Kochen, Backen und Bewirtung

Insbesondere die folgenden Angebote sind als Angebote der außerschulischen Jugendbildung i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII möglich:

  • Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit im Jugendzentrum mit pädagogischer Begleitung
  • Angebote von Jugendverbänden, z.B. Gruppenstunden von Jugendverbänden mit ausgebildeten Jugendleiter:innen
  • Angebote der mobilen aufsuchenden Jugendarbeit/Streetwork durch Fachkräfte
  • Angebote der Aktivspielplätze nur mit pädagogischer Begleitung
  • Ferienprogramme ohne Übernachtung in Verantwortung von kommunaler und gemeindlicher Jugendarbeit, Jugendringen, Jugendverbänden und weiteren anerkannten freien Trägern der Jugendarbeit

Hinweis: Bei sportlichen und musikalischen bzw. vergleichbaren Angeboten sind die entsprechenden Sonderregelungen zu beachten. Angebote der Jugendarbeit, die keinen Sonderregelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung unterfallen, sind in Präsenz nur unter Beachtung der allgemeinen Regelungen, insbesondere § 1 Abs. 1, § 4 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, möglich.

BJR-Empfehlung aktualisiert

Die vierte Version der Empfehlung für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts in der Jugendarbeit nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII berücksichtigt alle Änderungen aufgrund der 12. BayIfSMV vom 5. März 2021 und wurde mit dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) bezüglich der Ausführungen zur aktuellen Rechtslage nach der 12. BayIfSMV abgestimmt. Sofern ein Angebot der außerschulischen Jugendbildung i. S. v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII zulässig ist, ist die BJR-Empfehlung für die Umsetzung des Angebots maßgeblich.

U18 Wahl Bayern

Am 05. Oktober 2018 findet die U18-Wahl statt.

Was ist die U18-Wahl?

U18 ist die Wahl für alle Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren! Sie können am Freitag, 5. Oktober 2018, in den U18-Wahllokalen zur Landtagswahl in Bayern ihre Stimme abgeben.

Die U18-Wahl findet in der Woche vor den regulären Landtagswahlen statt und soll Kindern- und Jugendlichen ermöglichen ihre politische Meinung zu äußern. Dabei sollen kein Alter und keine Nationalität ausgeschlossen sein. Alle Kinder und Jugendlichen, die in Deutschland leben können mitmachen.

Die U18-Wahl soll dazu anregen sich mit der politischen Situation in Deutschland zu beschäftigen, sich eine Meinung zu bilden und Demokratie „zu üben“.

Wie läuft der Tag ab?

Die Wahl findet am Freitag, den 05.10. in der Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr statt. Der Stadtjugendring Fürth wird für die U18-Wahl ein eigenes Wahllokal anbieten.

Grundsätzlich läuft das ganze ab wie Wahlen für Erwachsene auch:

  • Die Wahlen sind geheim und es wird alleine und in uneinsehbaren Wahlkabinen gewählt.
  • Da die die Wähler und Wählerinnen der U18-Wahl aber nicht registriert und in Wahlbezirke aufgeteilt sind, bekommt jede*r der seine Stimme abgegeben hat einen Stempel.
  • Am Abend, wenn die Wahlkabinen geschlossen sind, erfolgt die Auszählung. Diese sollte sorgfältig durchgeführt und anschließend auf www.U18.org eingetragen werden.
  • Die offiziellen Wahlergebnisse werden dann zeitnah veröffentlicht.

U18 – Wahllokale in Fürth

  • Jugendhaus Hardhöhe, Hardstraße 231, 90766 Fürth
    geöffnet von 10:00 bis 18:00, 0911 / 735 776
  • Kulturcafé Zett 9, Theresienstraße 9, 90762 Fürth
    geöffnet von 10:00 bis 18:00, 0911 / 741 85 25
  • Mobiles Wahllokal von „Echt Fürth“
    Ort und Zeit unter zett9.de, 0911 / 741 85 25
  • Evangelische Jugend im Dekanat Fürth, Königstraße 27, 90762 Fürth,
    geöffnet von 10:00 bis 18:00, 0911 / 74 32 756
  • Stadtjugendring Fürth, am Stadttheater, 90762 Fürth
    geöffnet von 10:00 bis 18:00
  • Kinder- und Jugendzentrum Alpha1, Fronmüllerstraße 34, 90763 Fürth
    geöffnet von 10:00 bis 13:00, 0911 / 71 00 82

Mehr Infos:

 

70 Jahre BJR

70 Jahre BJR

Wurzeln geben Halt:
Die des BJR bildeten sich im Jahr 1947, als nach den Schrecken des nationalsozialistischen Terror-Regimes neues demokratisches Leben keimte. Vielfalt, Solidarität, Völkerverständigung, Gerechtigkeit, Partizipation – das sind die Grundwerte des BJR, auf deren Basis er zu seinem 70. Jubiläum den Blick in die Zukunft richtet.

In Zeiten „postfaktischer“, populistischer, ausgrenzender Botschaften ist es wichtiger denn je, dass der BJR seine weltoffene Haltung zeigt. Die Herausforderungen wirken dabei angesichts von Fake News, Hassparolen und Rechtsruck so groß, dass sich einige ganz klein vorkommen. Dann hilft: auf unsere Wurzeln bauen, der Entschlusskraft und den Initiativen unserer Gemeinschaft vertrauen, gemeinsam Haltung zeigen.

Download Flyer „Gemeinsam Haltung zeigen“

Neues Freistellungsgesetz ab 01. April 2017

Neues Freistellungsgesetz ab 01. April 2017

Jugendarbeit in Bayern lebt vom ehrenamtlichen  Engagement von Jugendleiterinnen und Jugendleitern. Sie bieten mit ihren vielfältigen außerschulischen Bildungs- und Freizeitmaßnahmen ein attraktives und sinnvolles Angebot für Kinder und Jugendliche in Bayern.

Der Freistaat Bayern unterstützt dieses Engagement. Deshalb wurde das frühere Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Jugendarbeit überarbeitet und das neue Jugendarbeitfreistellungesetz beschlossen, dass zum 01. April 2017 in Kraft tritt.

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