Ehrenamt

Warum Ehrenamt?

Junge Menschen engagieren sich ehrenamtlich, sie setzen sich für sich selbst und andere ein. Die Inhalte und Themen des Engagements sind so bunt und vielfältig wie die Interessen und Bedürfnisse junger Menschen: Freizeit, Geselligkeit, Bildung, Solidarität, Alltagsbewältigung, Arbeitswelt und vieles mehr. Ein großer Teil ehrenamtlichen Engagements findet selbstorganisiert statt. Die wichtigste Form der Selbstorganisation junger Menschen sind die Jugendverbände.

Jugendverbände existieren für und durch ehrenamtliches Engagement.

Ehrenamtliches Engagement in Jugendverbänden beinhaltet die freiwillige und unbezahlte Übernahme von Verantwortung für Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit, in anderen Feldern darüber hinaus sowie die Übernahme von Funktionen innerverbandlicher und jugendpolitischer Interessenvertretung. Das Engagement in Jugendverbänden ist grundsätzlich freiwillig, wertegebunden und gemeinnützig. Es ist niemals bloßer Selbstzweck, aber meist verbunden mit einem konkreten Ziel – eben „für sich selbst und andere“. Junge Menschen übernehmen dabei Verantwortung. Ihr Engagement ist Ausdruck ihrer Wertevorstellung.

Junge Menschen erleben in ihrem ehrenamtlichen Engagement, dass sie etwas bewegen und die Entwicklung der Gesellschaft nach ihren Vorstellungen konkret beeinflussen können. Diese Erfahrung von Selbstwirksamkeit ist ein wichtiges Motiv, welches die konkreten Interessen und Werthaltungen ergänzt: Erfolgreiches Engagement macht Spaß. Attraktive Gestaltungsmöglichkeiten und die Möglichkeit, selbst über Räume, Inhalte sowie Geld und andere Ressourcen zu bestimmten, ist die wichtigste Voraussetzung für ein ehrenamtliches Engagement, in dem junge Menschen ihre Persönlichkeit umfassend entwickeln und entfalten. Dies beinhaltet den Erwerb positiver Kompetenzen für den weiteren Lebensweg, geht aber weit über bloßen Kompetenzerwerb hinaus.

Ehrenamtliches Engagement ist Selbstbildung und Persönlichkeitsentwicklung im umfassenden Sinne.

Position der DBJR-Vollversammlung vom 29./30. Oktober 2010 „Ehrenamtliches Engagement junger Menschen: „Für sich selbst und andere“

Rahmenbedingungen Ehrenamt

Ehrenamtlich Engagierte investieren sehr viel Zeit in ihre Tätigkeit. Daher sollte es selbstverständlich sein, dass darüber hinaus nicht auch noch finanzielle Aufwendungen anfallen. Die Erstattung von entstandenen Kosten, die Freistellung durch den Arbeitgeber oder pauschale Aufwandsentschädigungen sowie eine umfassende Absicherung durch Versicherungen gehören daher zu den grundlegenden Rahmenbedingungen für das Ehrenamt.

Neben der Übernahme der Reisekosten gemäß dem Bayerischen Reisekostengesetz sollten auch die Kosten für Telefon, Porto, Internet usw. erstattet werden. Da gerade im Telekommunikationsbereich eine genaue Abrechnung sehr zeitaufwändig ist, können angemessene pauschale Aufwandsentschädigungen zur Verwaltungsvereinfachung und damit auch wieder zur Entlastung der Ehrenamtlichen beitragen.

Gerade junge Menschen verfügen über wenig Geld und können es sich deshalb nicht leisten, für ihr Engagement auch noch Geld aufzuwenden. Für Jugendorganisationen bedeutet dies, dass sie in die Lage versetzt werden müssen, den finanziellen Aufwand ihrer Ehrenamtlichen ersetzen zu können.

Der Gesetzgeber hat inzwischen mehrere Möglichkeiten geschaffen, um das ehrenamtliche Engagement zur unterstützen:

  • Die Ehrenamtspauschale würdigt mit einem Steuerfreibetrag von 840 Euro/Jahr das Engagement. Ehrenamtliche Empfänger von Aufwandsentschädigungen müssen ihren tatsächlichen Aufwand für die Steuererklärung nicht einzeln nachweisen, sondern können den Freibetrag nützen.
  • Die sogenannte Übungsleiter-Pauschale ermöglicht für ganz bestimmte Tätigkeitsbereiche (im Einkommenssteuergesetz genau geregelt) einen Steuerfreibetrag von bis zu 3.000 Euro jährlich. Daneben gibt es eine Regelung für die Aufwandsentschädigungen, die Vorstandsmitglieder der Bezirks-, Kreis- und Stadtjugendringe erhalten.

Jugendarbeitfreistellungsgesetz (JArbFG)
Jugendarbeit in Bayern lebt vom ehrenamtlichen Engagement von Jugendleiterinnen und Jugendleitern. Sie bieten mit ihren vielfältigen außerschulischen Bildungs- und Freizeitmaßnahmen ein attraktives und sinnvolles Angebot für Kinder und Jugendliche in Bayern.

Der Freistaat Bayern unterstützt dieses Engagement. Deshalb wurde das frühere Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Jugendarbeit überarbeitet und das neue Jugendarbeitfreistellungsgesetz beschlossen, das zum 01. April 2017 in Kraft getreten ist.

Für wen gilt das Freistellungsgesetz?
Es gilt für ehrenamtliche Jugendleiter:innen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Schüler:innen können von ihren Schulleitungen beurlaubt werden, dieses Gesetz findet allerdings keine Anwendung. Das Kultusministerium steht derartigen Beurlaubungen positiv gegenüber, solange keine schwerwiegenden schulischen Gründe dagegensprechen.

Das Gesetz findet auch auf Beamten und in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Personen entsprechend Anwendung.

Wofür wird Freistellung gewährt?
Mit der Neufassung des Gesetzes wurden folgende Gründe festgelegt:

  • für ehrenamtliche Tätigkeit bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
  • zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen.

Das bedeutet, dass bspw. für Freizeitmaßnahmen, Jugendbildungsangebote, internationale Jugendarbeit und vieles mehr eine Freistellung möglich ist. Im neuen Gesetz wird darauf verzichtet alle Bereiche der Jugendarbeit einzeln zu benennen.

Nach den neuen gesetzlichen Regelungen können Gremienveranstaltungen nur dann noch als Freistellungsgrund dienen, wenn sie die Vorbereitung von Angeboten von Jugendarbeit umfassen oder Teile der Aus- und Fortbildung enthalten.

Für welche Zeiträume wird Freistellung gewährt?
Mit der Neufassung ist die Freistellung nicht mehr nur tageweise möglich, sondern auch für kürzere Zeiträume. Insgesamt kann pro Jahr für maximal 12 Veranstaltungen Freistellung gewährt werden.

Pro Jahr kann Freistellung für einen Zeitraum gewährt werden, der dem Dreifachen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht.

Wie wird Freistellung beantragt?
Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor dem beantragten Zeitraum beim Arbeitgeber eingegangen sein. Den Antrag selbst stellt die Jugendorganisation, für dessen Maßnahme/Angebot der/die Jugendleiter:in zum Einsatz kommt. Der Antrag muss in Textform – also per Post oder auch per E-Mail – an den Arbeitgeber gesendet werden. Für eine anonymisierte statistische Auswertung wird darum gebeten den Antrag in Kopie an den BJR zu senden (per E-Mail an freistellung@bjr.de ). Als Antragsformular (doc für Word/pdf für Acrobat) kann das Muster des BJR verwendet werden.

Kann der Antrag abgelehnt werden?
Der Antrag gilt als bewilligt, wenn ihn der Arbeitgeber nicht spätestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum in Textform ablehnt. Die Ablehnung ist in Textform gegenüber dem Antragsteller, dem Arbeitnehmer und dem BJR zu begründen. Ein Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Es dürfen sowohl aus der Genehmigung als auch einer Ablehnung für den Arbeitnehmer keine Nachteile im Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis entstehen. Es wird empfohlen sich vom Arbeitgeber auch bei Genehmigung des Antrags eine Rückmeldung einzuholen, um die Planungssicherheit für den antragstellenden Träger zu erhöhen.

Rechtsfragen im Ehrenamt

Für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit gibt es viele wichtige Regelungen, über die sie informiert sein sollten.

Mit der klassischen Jugendleiter:innen-Ausbildung werden Ehrenamtliche in diesen Fragen geschult und erhalten praktische Tipps zur Umsetzung. Schließlich gibt es gerade im Bereich der Aufsichtspflicht und in Haftungsfragen immer wieder aktuelle Rechtssprechungen, die deutlich machen, warum Jugendleiter:innen informiert sein sollten.

Neben der Aufsichtspflicht und Haftungsfragen, spielen auch viele Bereiche aus dem Steuerrecht, Jugendschutz, Veranstaltungsrecht und Jugendhilferecht eine wichtige Rolle.

Eine nützliche Sammlung zu dem Thema bietet der Bayerische Jugendring:
https://www.bjr.de/themen/ehrenamt/rechtsfragen-im-ehrenamt.html