Neues Freistellungsgesetz ab 01. April 2017
Jugendarbeit in Bayern lebt vom ehrenamtlichen Engagement von Jugendleiterinnen und Jugendleitern. Sie bieten mit ihren vielfältigen außerschulischen Bildungs- und Freizeitmaßnahmen ein attraktives und sinnvolles Angebot für Kinder und Jugendliche in Bayern.
Der Freistaat Bayern unterstützt dieses Engagement. Deshalb wurde das frühere Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Jugendarbeit überarbeitet und das neue Jugendarbeitfreistellungesetz beschlossen, dass zum 01. April 2017 in Kraft tritt.
Für wen gilt das Freistellungsgesetz?
Es gilt für ehrenamtliche Jugendleiter/-innen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Schüler/-innen können von ihren Schulleitungen beurlaubt werden, dieses Gesetz findet allerdings keine Anwendung. Das Kultusministerium steht derartigen Beurlaubungen positiv gegenüber, solange keine schwerwiegenden schulischen Gründe dagegensprechen.
Das Gesetz findet auch auf Beamten und in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Personen entsprechend Anwendung.
Wofür wird Freistellung gewährt?
Mit der Neufassung des Gesetzes wurden folgende Gründe festgelegt:
- für ehrenamtliche Tätigkeit bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
- zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen.
Das bedeutet, dass bspw. für Freizeitmaßnahmen, Jugendbildungsangebote, internationale Jugendarbeit und vieles mehr eine Freistellung möglich ist. Im neuen Gesetz wird darauf verzichtet alle Bereiche der Jugendarbeit einzeln zu benennen.
Nach der neuen gesetzlichen Regelungen können Gremienveranstaltungen nur dann noch als Freistellungsgrund dienen, wenn sie die Vorbereitung von Angeboten von Jugendarbeit umfassen oder Teile der Aus- und Forbildung enthalten.
Für welche Zeiträume wird Freistellung gewährt?
Mit der Neufassung ist die Freistellung nicht mehr nur tageweise möglich, sondern auch für kürzere Zeiträume. Insgesamt kann pro Jahr für maximal 12 Veranstaltungen Freistellung gewährt werden.
Pro Jahr kann Freistellung für einen Zeitraum gewährt werden, der dem Dreifachen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht.
Wie wird Freistellung beantragt?
Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor dem beantragten Zeitraum beim Arbeitgeber eingegangen sein. Den Antrag selbst stellt die Jugendorganisation, für dessen Maßnahme/Angebot der/die Jugendleiter/-in zum Einsatz kommt. Der Antrag muss in Textform – also per Post oder auch per E-Mail – an den Arbeitgeber gesendet werden. Eine Kopie des Antrags muss an den BJR gesandt werden (per E-Mail an freistellung@bjr.de ). Der Antrag wird auf einem gesonderten Antragsformular gestellt.
Kann der Antrag abgelehnt werden?
Der Antrag gilt als bewilligt, wenn ihn der Arbeitgeber nicht spätestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum in Textform ablehnt. Die Ablehnung ist in Textform gegenüber dem Antragsteller, dem Arbeitnehmer und dem BJR zu begründen. Ein Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Es dürfen sowohl aus der Genehmigung als auch einer Ablehnung für den Arbeitnehmer keine Nachteile im Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis entstehen.
Die wichtigsten Informationen zum neuen Jugendarbeitfreistellungsgesetz sind in einer Präsentation zusammengefasst.