Jugendarbeit ist ab dem 15. März 2021 wieder eingeschränkt möglich!

Jugendarbeit ist ab dem 15. März 2021 wieder eingeschränkt möglich!

 

(Stand 13.03.2021, 17:00 Uhr)

Außerschulische Bildungsangebote, die § 20 Abs. 2 der 12. BayIfSMV unterfallen, können ab dem 15. März 2021 inzidenzabhängig in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 in Präsenzform wieder stattfinden, wenn zwischen allen Beteilig-ten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.

Es besteht Maskenpflicht bei Präsenzveranstaltungen am Platz, und soweit der Mindestab-stand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Der Träger von Angeboten und Einrichtungen hat also zu prüfen, ob im jeweiligen Landkreis / kreisfreien Stadt die Voraussetzungen – 7-Tage-Inzidenz unter 100 – für außerschulische Bildungsangebote in Präsenz nach § 20 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 der 12. BayIfSMV (noch) vorliegen.

Nach Auskunft der Bayerischen Staatsregierung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 der 12. BayIfSMV („sonstige außerschulische Bildungsangebote“) in Bezug auf Jugendarbeit unter Berücksichtigung der derzeitigen Infektionslage wie folgt zu verstehen: Erfasst werden nur Angebote der außerschulischen Jugendbildung i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr.1 SGB VIII.

Nicht erlaubt sind aktuell:

  • Rein geselliges Zusammensein
  • Vermietung/Verleih von Jugendräumen an Jugendliche für private Veranstaltungen (z.B. Partys, Feiern, Geburtstage etc.)
  • Öffnung von Bauwägen und -hütten und sonstigen selbstorganisierten Räumen, o.Ä. ohne pädagogische Begleitung oder Begleitung durch ehrenamtliche Jugendleiter:innen
  • Feiern, Konzerte, Disko, Theater, Filmvorführungen generell – auch in Einrichtungen der Jugendarbeit
  • Private Zusammenkünfte von Gruppen auf Spielplätzen außerhalb der allgemeinen Kontaktbeschränkungen
  • Auslandsfahrten
  • Angebote mit Übernachtung
  • Gemeinsames Kochen, Backen und Bewirtung

Insbesondere die folgenden Angebote sind als Angebote der außerschulischen Jugendbildung i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII möglich:

  • Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit im Jugendzentrum mit pädagogischer Begleitung
  • Angebote von Jugendverbänden, z.B. Gruppenstunden von Jugendverbänden mit ausgebildeten Jugendleiter:innen
  • Angebote der mobilen aufsuchenden Jugendarbeit/Streetwork durch Fachkräfte
  • Angebote der Aktivspielplätze nur mit pädagogischer Begleitung
  • Ferienprogramme ohne Übernachtung in Verantwortung von kommunaler und gemeindlicher Jugendarbeit, Jugendringen, Jugendverbänden und weiteren anerkannten freien Trägern der Jugendarbeit

Hinweis: Bei sportlichen und musikalischen bzw. vergleichbaren Angeboten sind die entsprechenden Sonderregelungen zu beachten. Angebote der Jugendarbeit, die keinen Sonderregelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung unterfallen, sind in Präsenz nur unter Beachtung der allgemeinen Regelungen, insbesondere § 1 Abs. 1, § 4 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, möglich.

BJR-Empfehlung aktualisiert

Die vierte Version der Empfehlung für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts in der Jugendarbeit nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII berücksichtigt alle Änderungen aufgrund der 12. BayIfSMV vom 5. März 2021 und wurde mit dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) bezüglich der Ausführungen zur aktuellen Rechtslage nach der 12. BayIfSMV abgestimmt. Sofern ein Angebot der außerschulischen Jugendbildung i. S. v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII zulässig ist, ist die BJR-Empfehlung für die Umsetzung des Angebots maßgeblich.

Ergänzungen bei der Bezuschussung von Freizeitmaßnahmen

Im Jahr 2016 wurde eine Innenrevision des Stadtjugendrings Fürth durch den Innenrevisor des Bayerischen Jugendrings (BJR) durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass das Zuschussverfahren im Bereich der Bezuschussung von Freizeiten nur in Teilen mit den Vorgaben des BJR übereinstimmt. Eine Anpassung des Verfahrens muss ab dem Jahr 2018 greifen.

Die Vollversammlung am 17.11.2017 hat daher folgende Ergänzungen zu den bisher gültigen Zuschussrichtlinien des Stadtjugendrings Fürth einstimmig beschlossen:

  • Dem Zuschussantrag für Freizeiten ist ab dem 01.01.2018 neben den bisherigen Unterlagen zusätzlich ein Kostennachweis mit Belegen und eine Abrechnung (Einnahmen und Ausgaben) beizulegen.
  • Zuschusshöhe für Freizeiten für das Jahr 2018: Der Zuschuss für Freizeitmaßnahmen für das Jahr 2018 beträgt pro Tag und Teilnehmenden 2,30 €.

Dies hat der Vorstand in seiner Vorstandssitzung am 12.10.2017 einstimmig beschlossen.

Hier der ab dem 01.01.2018 neu zu verwendende Zuschussantrag : PDF zum Download