Was gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100?

Was gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100?

 

Wenn die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt zwischen 50 und 100 liegt, dann gilt für die Jugendarbeit Folgendes:

  • Für alle Angebote der Jugendarbeit gilt grundsätzlich § 22 Abs. 2 S. 1 und Abs. 1 der 13. BayIfSMV: Danach sind Angebote der Jugendarbeit in Präsenz zulässig, wenn ein Schutz- und Hygienekonzept vorgehalten wird und zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist. Kann der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, muss eine Maske getragen werden. Die Maskenpflicht am Platz ist entfallen. Es gibt grundsätzlich keine Personenbegrenzung und keine Testpflicht.
  • Entsprechend den Vorgaben für Gastronomie und Übernachtungen gilt auch im Rahmen von § 22 der 13. BayIfSMV unter der Voraussetzung der Kontaktverfolgung die Kleingruppenregelung: Im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 6 Abs. 1 der 13. BayIfSMV können Kleingruppen (bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100: maximal 10 Personen aus drei Haushalten) gebildet werden. Innerhalb der Kleingruppe gilt grundsätzlich keine Masken- und Abstandspflicht, sondern nur eine Abstandsempfehlung. Die Personen aus einer Kleingruppe müssen aber zu Personen außerhalb der Kleingruppe den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten bzw. eine Maske tragen, wenn der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Die Kleingruppen sollten während des Angebots nicht gemischt werden. Analog zu § 15 Abs. 1 Nr. 6 und § 16 Nr. 7 der 13. BayIfSMV müssen aber im Falle der Kleingruppenbildung die Kontaktdaten erhoben werden. Ohne Kontaktverfolgung bleibt es bei der Abstands- und Maskenpflicht zwischen allen Personen.
  • Bei Angeboten mit Verpflegung gilt zusätzlich § 15 der 13. BayIfSMV und das Hygienekonzept Gastronomie. Der Mindestabstand von 1,5 Metern am Tisch gilt hier auch nur zwischen den Personen, welche nicht dem in § 6 Abs. 1 der 13. BayIfSMV genannten Personenkreis (bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100: maximal 10 Personen aus drei Haushalten) angehören – das heißt: Die Kleingruppen können zusammensitzen. Zusätzlich dazu ist bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 insbesondere die Testpflicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 der 13. BayIfSMV zu beachten.
  • Bei Angeboten mit Übernachtung gilt zusätzlich § 16 der 13. BayIfSMV und das Hygienekonzept Beherbergung. Die Teilnehmenden können im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 6 der 13. BayIfSMV (bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100: maximal 10 Personen aus drei Haushalten) gemeinsam in einem Zimmer, Zelt, o. Ä. untergerbacht werden – das heißt: Auch hier können die Kleingruppen zusammenbleiben. Zusätzlich dazu ist insbesondere die Testpflicht nach § 16 Nr. 1 und 2 der 13. BayIfSMV zu beachten.
  • Bei sportlichen Angeboten gilt zusätzlich § 12 der 13. BayIfSMV und das Hygienekonzept Sport. Danach ist kontakfreier Sport bei einer 7-Inzidenz zwischen 50 und 100 ohne Testnachweis nur in Gruppen von 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahre möglich. Mit Testnachweis ist hingegen jede Art von Sport (drinnen und draußen) ohne Personenbegrenzung möglich. Das bedeutet auch, dass man in diesem Rahmen die oben beschriebenen Kleingruppen auflösen kann (z. B. für Mannschaftsspiele).

Was gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50?

Wenn die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt unter 50 liegt, dann gilt für die Jugendarbeit abweichend zu den Regelungen für eine 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 Folgendes:

  • Auch bei einer Inzidenz von unter 50 braucht es immer nach § 22 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 4 der 13. BayIfSMV ein Schutz- und Hygienekonzept. Diese Pflicht entfällt bei Angeboten der Jugendarbeit nie.
  • Kleingruppen ohne Abstands- und Maskenpflicht (siehe oben beschriebene Kleingruppenregelung) können sich aus 10 Personen aus beliebig vielen (also alle aus unterschiedlichen) Haushalten bilden.
  • Bei Verpflegung und Beherbergung können auch 10 Personen aus beliebig vielen (also alle aus unterschiedlichen) Haushalten zusammensitzen bzw. in einem Zimmer, Zelt, o. Ä. übernachten. Zudem entfällt die Testpflicht bei der Verpflegung ganz. Bei Übernachtungen muss nur noch bei der Ankunft ein Negativtest (bzw. Nachweis für Geimpfte und Genesene) vorgelegt werden.
  • Bei sportlichen Angeboten ist auch ohne Test jede Art von Sport (drinnen und draußen) ohne Personenbegrenzung möglich (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der 13. BayIfSMV).

Alle weiteren Infos und FAQs gibt es auf der Homepage des BJR: bjr.de/corona

Auch findet ihr dort die 6. Empfehlung zur Erstellung eines Hygienekonzepts!

Impfberechtigung von ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiter:innen in der Jugendarbeit

Impfberechtigung von ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiter:innen in der Jugendarbeit

Ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter:innen in der Jugendarbeit fallen unter die sog. dritte Impfpriorität. Unter § 4 Abs. 1 Nr. 8 der CoronaImpfV sind „Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, die nicht von § 3 Absatz 1 Nummer 9 erfasst sind, tätig sind“ für die erhöhte (dritte) Priorität vorgesehen. Davon erfasst sind auch Personen, welche in Einrichtungen und Diensten der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (§§ 11-13 SGB VIII) tätig sind, da dies nach § 2 Abs. 2 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe sind. Mit „Diensten“ sind auch Tätigkeiten außerhalb von bestimmten baulichen Voraussetzungen (z.B. Gebäude, Geräte) erfasst, also insbesondere Streetwork.

Es sind hauptamtliche, nebenamtliche und ehrenamtliche Tätigkeiten erfasst, weil die CoronaImpfV nur von „tätig“ spricht. Das SGB VIII geht davon aus, dass die Leistungen der Jugendhilfe auch von ehrenamtlichen Personen erbracht werden (vgl. §§ 72a, 73 SGB VIII). Gerade im Bereich der Jugendarbeit (§§ 11,12 SGB VIII) wird ein Großteil der Leistungen von Ehrenamtlichen erbracht.

Vorsichthalber sei aber darauf hingewiesen, dass es bei ehrenamtlichen Tätigkeiten (z.B. beim Rettungsdienst, welcher unter die erste Priorität fällt) in den Impfzentren vereinzelt zu Diskussionen und ganz selten auch zu Zurückweisungen kam. Die Träger sollten daher nur Personen schicken und ihnen die Tätigkeit bestätigen (s.u.), welche auch wirklich tätig sind (z.B. einen Treff leiten oder in den Pfingst- oder Sommerferien als Betreuer:innen geplant sind). Auch bei Rückfragen sollte man stets freundlich und verständnisvoll mit den Mitarbeiter:innen in den Impfzentren umgehen. Wegen den „Neiddebatten um Impferschleichung“ müssen diese die Berechtigung gewissenhaft prüfen. Notfalls muss man das im Einzelfall klären und nochmal kommen. Das sollte aber die Ausnahme sein. Uns sind diese Fälle nur aus der Anfangszeit der Impfungen bekannt.

Soweit noch nicht geschehen und die Personen nicht unter eine höhere Priorität fallen (z.B. Teile der Kolleg:innen aus den Blaulichtverbänden unter Rettungsdienst), sollten sich die Personen unter impfzentren.bayern registrieren und (leider etwas versteckt) unter dem Reiter „Ich arbeite in einer Schule oder Kindergarten“ den Haken bei „Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“ setzen.

Der Träger muss die Tätigkeit bestätigen. Hier sollte der Person ein offizielles Schreiben ausgehändigt werden, in welchem der Träger bestätigt, dass die Person in einer Einrichtung oder in einem Dienst der Kinder- und Jugendhilfe (konkret der Jugendarbeit nach §§ 11, 12 SGB VIII) tätig ist. Das Schreiben ist zum Impftermin mitzuführen und vorzulegen.

Kontaktfreie Gruppenspiele

Kontaktfreie Gruppenspiele

Corona erfordert ein bisschen mehr Flexibilität von Jugendleiter*innen. In den Gruppenstunden sollte möglichst, wenn sie wieder stattfinden dürfen, vorerst auf Spiele verzichtet werden, die Körperkontakt-Betont sind.

Aber es gibt auch viele lustige und abwechslungsreiche Spiele, die ganz ohne Körperkontakt funktionieren. Nachdem es schon tolle Zusammenstellungen Spielideen gibt, etwa aus dem Schulbereich, der ja auch kontaktfreien Spielspaß seit einem Jahr praktiziert.

Wir haben euch ein paar, aus unserer Sicht, sehr ergiebige Spielesammlungen verlinkt.
Viel Spaß beim Stöbern!

Spiele ohne Körperkontakt (Spielekartei)
von Daniela Rembold

Der Fokus liegt hier auf Grundschulklassen im Klassenraum. Viele Ideen können leicht an die Gruppenstunde angepasst werden.

https://ideenreise-blog.de/2020/05/spiele-ohne-koerperkontakt-spielekartei.html

Spiele in der Corona-Zeit
vom Landeszentrum für Hörgeschädigte Oldenburg

Einige anspruchsvollere und kompliziertere Spiele für ältere Kinder, teils auch Jugendliche, finden sich in dieser Sammlung.

https://www.lbzh-ol.niedersachsen.de/download/156607/Kontaktlose_Spiele_fuer_die_Coronazeit.pdf

Darf ich rein – Kostenfreier Service auch für Vereine

 

Zur Datenschutz-konformen Dokumentationspflicht, die auch in den aktualisierten Empfehlungen des @bayerischer_jugendring von euch Vereinen verlangt wird, hat die Stadt Fuerth die darfichrein.de Anwendung auch für euch Vereine und soziale Einrichtungen „angeschafft“. Ihr könnt diese Anwendung also zur Dokumentation völlig kostenlos nutzen! Dafür muss euer Verein eine Fürther Adresse haben. Ihr braucht dafür keine App, sondern könnt euch über darfichrein.de registrieren und ein Konto für eure Einrichtung bzw. Euren Verein erstellen. Ihr bekommt dann einen QR-Code den eure Grüpplinge oder Teilnehmende an euren Veranstaltungen einscannen müssen. Darüber habt ihr alle Daten zur Nachverfolgung für das Gesundheitsamt ganz ohne Zettelwirtschaft parat.
 
Bis 30. Juni 2023 ist dieser Service auf jedenfall durch die Stadt Fürth gedeckt. Für Datenschutz und Sicherheit sorgt die Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB).
 
 
Meldet euch bei Fragen!

Jugendarbeit ist ab dem 15. März 2021 wieder eingeschränkt möglich!

Jugendarbeit ist ab dem 15. März 2021 wieder eingeschränkt möglich!

 

(Stand 13.03.2021, 17:00 Uhr)

Außerschulische Bildungsangebote, die § 20 Abs. 2 der 12. BayIfSMV unterfallen, können ab dem 15. März 2021 inzidenzabhängig in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 in Präsenzform wieder stattfinden, wenn zwischen allen Beteilig-ten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.

Es besteht Maskenpflicht bei Präsenzveranstaltungen am Platz, und soweit der Mindestab-stand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Der Träger von Angeboten und Einrichtungen hat also zu prüfen, ob im jeweiligen Landkreis / kreisfreien Stadt die Voraussetzungen – 7-Tage-Inzidenz unter 100 – für außerschulische Bildungsangebote in Präsenz nach § 20 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 der 12. BayIfSMV (noch) vorliegen.

Nach Auskunft der Bayerischen Staatsregierung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 der 12. BayIfSMV („sonstige außerschulische Bildungsangebote“) in Bezug auf Jugendarbeit unter Berücksichtigung der derzeitigen Infektionslage wie folgt zu verstehen: Erfasst werden nur Angebote der außerschulischen Jugendbildung i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr.1 SGB VIII.

Nicht erlaubt sind aktuell:

  • Rein geselliges Zusammensein
  • Vermietung/Verleih von Jugendräumen an Jugendliche für private Veranstaltungen (z.B. Partys, Feiern, Geburtstage etc.)
  • Öffnung von Bauwägen und -hütten und sonstigen selbstorganisierten Räumen, o.Ä. ohne pädagogische Begleitung oder Begleitung durch ehrenamtliche Jugendleiter:innen
  • Feiern, Konzerte, Disko, Theater, Filmvorführungen generell – auch in Einrichtungen der Jugendarbeit
  • Private Zusammenkünfte von Gruppen auf Spielplätzen außerhalb der allgemeinen Kontaktbeschränkungen
  • Auslandsfahrten
  • Angebote mit Übernachtung
  • Gemeinsames Kochen, Backen und Bewirtung

Insbesondere die folgenden Angebote sind als Angebote der außerschulischen Jugendbildung i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII möglich:

  • Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit im Jugendzentrum mit pädagogischer Begleitung
  • Angebote von Jugendverbänden, z.B. Gruppenstunden von Jugendverbänden mit ausgebildeten Jugendleiter:innen
  • Angebote der mobilen aufsuchenden Jugendarbeit/Streetwork durch Fachkräfte
  • Angebote der Aktivspielplätze nur mit pädagogischer Begleitung
  • Ferienprogramme ohne Übernachtung in Verantwortung von kommunaler und gemeindlicher Jugendarbeit, Jugendringen, Jugendverbänden und weiteren anerkannten freien Trägern der Jugendarbeit

Hinweis: Bei sportlichen und musikalischen bzw. vergleichbaren Angeboten sind die entsprechenden Sonderregelungen zu beachten. Angebote der Jugendarbeit, die keinen Sonderregelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung unterfallen, sind in Präsenz nur unter Beachtung der allgemeinen Regelungen, insbesondere § 1 Abs. 1, § 4 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, möglich.

BJR-Empfehlung aktualisiert

Die vierte Version der Empfehlung für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts in der Jugendarbeit nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII berücksichtigt alle Änderungen aufgrund der 12. BayIfSMV vom 5. März 2021 und wurde mit dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) bezüglich der Ausführungen zur aktuellen Rechtslage nach der 12. BayIfSMV abgestimmt. Sofern ein Angebot der außerschulischen Jugendbildung i. S. v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII zulässig ist, ist die BJR-Empfehlung für die Umsetzung des Angebots maßgeblich.

Außen-Sport in der Gruppenstunde erlaubt!

Mit dem Fürther Ordnungsamt haben wir folgendes geklärt:

Gemäß der 12. BayISMVO §10 (1) können bei einer Inzidenz von 50-100 bis zu 20 Kinder (unter 14 Jahren), unter der Anleitung von bis zu 2 Gruppenleiter*innen, kontaktfreien Außen-Sport gemeinsam betreiben.

Es muss sich ausdrücklich um Sport handeln!

Die Gruppenleiter*innen haben ein Begleitschreiben mit zu führen, dass etwa dem Ordnungsdienst, oder der Polizei die Genehmigung durch das Ordnungsamt erklärt. (Download Begleitschreiben).

Corona verlangt viel von euch Ehrenamtlichen ab. Seit euch gewiss, dass wir als Stadtjugendring hinter euch stehen und euch unterstützen, wo es nur geht!

Meldet euch gerne bei uns, wenn ihr Fragen habt!

Neue Empfehlung des Bayerischen Jugendrings zur Erstellung eines Hygienekonzepts

Es gibt eine neue Empfehlung des Bayerischen Jugendrings zur Erstellung eines Hygienekonzepts. Im Vergleich zur letzten Version haben sich hauptsächlich Formulierungen geändert.

Aber: Kickerspielen ist offiziell wieder (mit Maske mangels Abstand) erlaubt!

Kurz und knapp haben wir für euch hier die Änderungen zusammen gefasst. Für Fragen rührt euch bei uns. 😊

Ausführliche Hinweise zum Umgang mit Coronavirus vom BJR

Auf dieser Sonderseite stellt der BJR einige Informationen, Handlungsempfehlungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) für die Jugendarbeit in Bayern bereit. Wir sind bemüht, die Informationen auf dieser Sonderseite laufend zu aktualisieren und insbesondere die Informationen zu den staatlichen Maßnahmen zeitnah nach Verkündung einzupflegen. Zur besseren Nachvollziehbarkeit ist auf den Unterseiten das Datum der letzten Aktualisierung angegeben.