Jugendarbeit ist ab dem 15. März 2021 wieder eingeschränkt möglich!
(Stand 13.03.2021, 17:00 Uhr)
Außerschulische Bildungsangebote, die § 20 Abs. 2 der 12. BayIfSMV unterfallen, können ab dem 15. März 2021 inzidenzabhängig in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 in Präsenzform wieder stattfinden, wenn zwischen allen Beteilig-ten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.
Es besteht Maskenpflicht bei Präsenzveranstaltungen am Platz, und soweit der Mindestab-stand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Der Träger von Angeboten und Einrichtungen hat also zu prüfen, ob im jeweiligen Landkreis / kreisfreien Stadt die Voraussetzungen – 7-Tage-Inzidenz unter 100 – für außerschulische Bildungsangebote in Präsenz nach § 20 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 der 12. BayIfSMV (noch) vorliegen.
Nach Auskunft der Bayerischen Staatsregierung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 der 12. BayIfSMV („sonstige außerschulische Bildungsangebote“) in Bezug auf Jugendarbeit unter Berücksichtigung der derzeitigen Infektionslage wie folgt zu verstehen: Erfasst werden nur Angebote der außerschulischen Jugendbildung i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr.1 SGB VIII.
Nicht erlaubt sind aktuell:
- Rein geselliges Zusammensein
- Vermietung/Verleih von Jugendräumen an Jugendliche für private Veranstaltungen (z.B. Partys, Feiern, Geburtstage etc.)
- Öffnung von Bauwägen und -hütten und sonstigen selbstorganisierten Räumen, o.Ä. ohne pädagogische Begleitung oder Begleitung durch ehrenamtliche Jugendleiter:innen
- Feiern, Konzerte, Disko, Theater, Filmvorführungen generell – auch in Einrichtungen der Jugendarbeit
- Private Zusammenkünfte von Gruppen auf Spielplätzen außerhalb der allgemeinen Kontaktbeschränkungen
- Auslandsfahrten
- Angebote mit Übernachtung
- Gemeinsames Kochen, Backen und Bewirtung
Insbesondere die folgenden Angebote sind als Angebote der außerschulischen Jugendbildung i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII möglich:
- Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit im Jugendzentrum mit pädagogischer Begleitung
- Angebote von Jugendverbänden, z.B. Gruppenstunden von Jugendverbänden mit ausgebildeten Jugendleiter:innen
- Angebote der mobilen aufsuchenden Jugendarbeit/Streetwork durch Fachkräfte
- Angebote der Aktivspielplätze nur mit pädagogischer Begleitung
- Ferienprogramme ohne Übernachtung in Verantwortung von kommunaler und gemeindlicher Jugendarbeit, Jugendringen, Jugendverbänden und weiteren anerkannten freien Trägern der Jugendarbeit
Hinweis: Bei sportlichen und musikalischen bzw. vergleichbaren Angeboten sind die entsprechenden Sonderregelungen zu beachten. Angebote der Jugendarbeit, die keinen Sonderregelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung unterfallen, sind in Präsenz nur unter Beachtung der allgemeinen Regelungen, insbesondere § 1 Abs. 1, § 4 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, möglich.
BJR-Empfehlung aktualisiert
Die vierte Version der Empfehlung für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts in der Jugendarbeit nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII berücksichtigt alle Änderungen aufgrund der 12. BayIfSMV vom 5. März 2021 und wurde mit dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) bezüglich der Ausführungen zur aktuellen Rechtslage nach der 12. BayIfSMV abgestimmt. Sofern ein Angebot der außerschulischen Jugendbildung i. S. v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII zulässig ist, ist die BJR-Empfehlung für die Umsetzung des Angebots maßgeblich.