Seminar Psychische Krisen verstehen

Psychische Krisen verstehen, ansprechen, erkennen und bewältigen. Seelisches Wohlbefinden fördern 23.09.2021 10.00-13.00 Uhr online über Zoom

Junge Menschen sind am häufigsten von psychischen Erkrankungen wie Depressionen, Angst und Suchterkrankungen betroffen. Deshalb werden Mitarbeiter*innen in der Kinder- und Jugendarbeit immer wieder psychisch belasteten und erkrankten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen begegnen. Dazu kommen Kinder psychisch erkrankter Eltern und Young Carers, junge Menschen, die sich regelmäßig um pflegebedürftige Angehörige, meist die Eltern, kümmern.  

Wie können sich die Mitarbeiter*innen der Kinder- und Jugendarbeit darauf vorbereiten? Welche Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung sind nützlich? Wie können wir mit (eigenen) Ängsten, Vorurteilen und Stigmatisierungen umgehen? Was ist die Rolle der Mitarbeiter*innen im Krisenfall? Wer kann und was kann helfen? Welche innere Haltung und welches methodische Handwerkszeug tragen zu guten Gesprächen bei? 

Referent*innen: Eine fachliche und eine persönliche Expert*in, Irrsinnig Menschlich e.V.

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Courage Schulen Für Solidarität 2021Fü

#CourageSchulenFürSolidarität_2021Fü

Unter diesem Titel unterstützen wir interessierte Schulen dabei, Projekte und Aktionen gegen gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit umzusetzen.

Schüler*innen bekommen die Gelegenheit, sich mit der Situation von betroffenen Gruppen, zum Beispiel alten Menschen, Geflüchteten, LGBTQ, Menschen mit Behinderung etc., auseinanderzusetzen.

Auch kann die Frage der gesellschaftlichen Solidarität in Zeiten der Pandemie ein Thema sein.

Die Schüler*innen können selbst Projektideen entwickeln, die sie dann an ihren Schulen durchführen.

So sollen Kunstwerke, Videos, Grafiken, Bilder usw. entstehen, die etwa mithilfe von Künstler*innen gestaltet werden, um auf die Diskriminierung oder Situation der Gruppen aufmerksam zu machen, sowie die Bevölkerung dafür zu sensibilisieren.

Die Kampagne läuft bis 30. November 2021 und wird aus den Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales aus den Mitteln des Kinder- und Jugendprogramms der bayerischen Staatsregierung und des Bayerischen Jugendrings gefördert.

Mehr Informationen gibt es bei Benedikt Rampelt, pädagogischer Mitarbeiter der Geschäftsstelle.

Was gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100?

Was gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100?

 

Wenn die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt zwischen 50 und 100 liegt, dann gilt für die Jugendarbeit Folgendes:

  • Für alle Angebote der Jugendarbeit gilt grundsätzlich § 22 Abs. 2 S. 1 und Abs. 1 der 13. BayIfSMV: Danach sind Angebote der Jugendarbeit in Präsenz zulässig, wenn ein Schutz- und Hygienekonzept vorgehalten wird und zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist. Kann der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, muss eine Maske getragen werden. Die Maskenpflicht am Platz ist entfallen. Es gibt grundsätzlich keine Personenbegrenzung und keine Testpflicht.
  • Entsprechend den Vorgaben für Gastronomie und Übernachtungen gilt auch im Rahmen von § 22 der 13. BayIfSMV unter der Voraussetzung der Kontaktverfolgung die Kleingruppenregelung: Im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 6 Abs. 1 der 13. BayIfSMV können Kleingruppen (bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100: maximal 10 Personen aus drei Haushalten) gebildet werden. Innerhalb der Kleingruppe gilt grundsätzlich keine Masken- und Abstandspflicht, sondern nur eine Abstandsempfehlung. Die Personen aus einer Kleingruppe müssen aber zu Personen außerhalb der Kleingruppe den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten bzw. eine Maske tragen, wenn der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Die Kleingruppen sollten während des Angebots nicht gemischt werden. Analog zu § 15 Abs. 1 Nr. 6 und § 16 Nr. 7 der 13. BayIfSMV müssen aber im Falle der Kleingruppenbildung die Kontaktdaten erhoben werden. Ohne Kontaktverfolgung bleibt es bei der Abstands- und Maskenpflicht zwischen allen Personen.
  • Bei Angeboten mit Verpflegung gilt zusätzlich § 15 der 13. BayIfSMV und das Hygienekonzept Gastronomie. Der Mindestabstand von 1,5 Metern am Tisch gilt hier auch nur zwischen den Personen, welche nicht dem in § 6 Abs. 1 der 13. BayIfSMV genannten Personenkreis (bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100: maximal 10 Personen aus drei Haushalten) angehören – das heißt: Die Kleingruppen können zusammensitzen. Zusätzlich dazu ist bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 insbesondere die Testpflicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 der 13. BayIfSMV zu beachten.
  • Bei Angeboten mit Übernachtung gilt zusätzlich § 16 der 13. BayIfSMV und das Hygienekonzept Beherbergung. Die Teilnehmenden können im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 6 der 13. BayIfSMV (bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100: maximal 10 Personen aus drei Haushalten) gemeinsam in einem Zimmer, Zelt, o. Ä. untergerbacht werden – das heißt: Auch hier können die Kleingruppen zusammenbleiben. Zusätzlich dazu ist insbesondere die Testpflicht nach § 16 Nr. 1 und 2 der 13. BayIfSMV zu beachten.
  • Bei sportlichen Angeboten gilt zusätzlich § 12 der 13. BayIfSMV und das Hygienekonzept Sport. Danach ist kontakfreier Sport bei einer 7-Inzidenz zwischen 50 und 100 ohne Testnachweis nur in Gruppen von 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahre möglich. Mit Testnachweis ist hingegen jede Art von Sport (drinnen und draußen) ohne Personenbegrenzung möglich. Das bedeutet auch, dass man in diesem Rahmen die oben beschriebenen Kleingruppen auflösen kann (z. B. für Mannschaftsspiele).

Was gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50?

Wenn die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt unter 50 liegt, dann gilt für die Jugendarbeit abweichend zu den Regelungen für eine 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 Folgendes:

  • Auch bei einer Inzidenz von unter 50 braucht es immer nach § 22 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 4 der 13. BayIfSMV ein Schutz- und Hygienekonzept. Diese Pflicht entfällt bei Angeboten der Jugendarbeit nie.
  • Kleingruppen ohne Abstands- und Maskenpflicht (siehe oben beschriebene Kleingruppenregelung) können sich aus 10 Personen aus beliebig vielen (also alle aus unterschiedlichen) Haushalten bilden.
  • Bei Verpflegung und Beherbergung können auch 10 Personen aus beliebig vielen (also alle aus unterschiedlichen) Haushalten zusammensitzen bzw. in einem Zimmer, Zelt, o. Ä. übernachten. Zudem entfällt die Testpflicht bei der Verpflegung ganz. Bei Übernachtungen muss nur noch bei der Ankunft ein Negativtest (bzw. Nachweis für Geimpfte und Genesene) vorgelegt werden.
  • Bei sportlichen Angeboten ist auch ohne Test jede Art von Sport (drinnen und draußen) ohne Personenbegrenzung möglich (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der 13. BayIfSMV).

Alle weiteren Infos und FAQs gibt es auf der Homepage des BJR: bjr.de/corona

Auch findet ihr dort die 6. Empfehlung zur Erstellung eines Hygienekonzepts!

Vielfalt, Vorurteile und Toleranz – Workshops für Jugendliche

Vielfalt, Vorurteile und Toleranz – Workshops für Jugendliche

 

Was bedeutet Diskriminierung eigentlich?
Was hat das mit mir zu tun?

Welche Erfahrungen habe ich selbst schon gemacht?
Wer ist von Ausgrenzung betroffen?
Und was kann ich tun?

Gemeinsam versuchen wir zu verstehen, was Diskriminierung bedeutet und was Vorurteile damit zu tun haben. Wir fragen uns, wie es Menschen geht, die in ihrem Alltag Benachteiligung erfahren, tauschen uns über unsere eigenen Erfahrungen aus, und entwickeln Ideen, wie wir der Benachteiligung und Ausgrenzung von Menschen in unserem Alltag entgegen treten können.

• Eingeladen sind Jugendliche ab 12 Jahren aus dem Raum Mittelfranken
• Die Workshops sind kostenlos
• Gruppengröße: 12 bis 20 Teilnehmende
• Mindestumfang 5 Stunden, individuelle Erweiterung ist möglich
• Die Workshops können bei euch stattfinden, oder bei Bedarf in externen Räumen

 

Impfberechtigung von ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiter:innen in der Jugendarbeit

Impfberechtigung von ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiter:innen in der Jugendarbeit

Ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter:innen in der Jugendarbeit fallen unter die sog. dritte Impfpriorität. Unter § 4 Abs. 1 Nr. 8 der CoronaImpfV sind „Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, die nicht von § 3 Absatz 1 Nummer 9 erfasst sind, tätig sind“ für die erhöhte (dritte) Priorität vorgesehen. Davon erfasst sind auch Personen, welche in Einrichtungen und Diensten der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (§§ 11-13 SGB VIII) tätig sind, da dies nach § 2 Abs. 2 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe sind. Mit „Diensten“ sind auch Tätigkeiten außerhalb von bestimmten baulichen Voraussetzungen (z.B. Gebäude, Geräte) erfasst, also insbesondere Streetwork.

Es sind hauptamtliche, nebenamtliche und ehrenamtliche Tätigkeiten erfasst, weil die CoronaImpfV nur von „tätig“ spricht. Das SGB VIII geht davon aus, dass die Leistungen der Jugendhilfe auch von ehrenamtlichen Personen erbracht werden (vgl. §§ 72a, 73 SGB VIII). Gerade im Bereich der Jugendarbeit (§§ 11,12 SGB VIII) wird ein Großteil der Leistungen von Ehrenamtlichen erbracht.

Vorsichthalber sei aber darauf hingewiesen, dass es bei ehrenamtlichen Tätigkeiten (z.B. beim Rettungsdienst, welcher unter die erste Priorität fällt) in den Impfzentren vereinzelt zu Diskussionen und ganz selten auch zu Zurückweisungen kam. Die Träger sollten daher nur Personen schicken und ihnen die Tätigkeit bestätigen (s.u.), welche auch wirklich tätig sind (z.B. einen Treff leiten oder in den Pfingst- oder Sommerferien als Betreuer:innen geplant sind). Auch bei Rückfragen sollte man stets freundlich und verständnisvoll mit den Mitarbeiter:innen in den Impfzentren umgehen. Wegen den „Neiddebatten um Impferschleichung“ müssen diese die Berechtigung gewissenhaft prüfen. Notfalls muss man das im Einzelfall klären und nochmal kommen. Das sollte aber die Ausnahme sein. Uns sind diese Fälle nur aus der Anfangszeit der Impfungen bekannt.

Soweit noch nicht geschehen und die Personen nicht unter eine höhere Priorität fallen (z.B. Teile der Kolleg:innen aus den Blaulichtverbänden unter Rettungsdienst), sollten sich die Personen unter impfzentren.bayern registrieren und (leider etwas versteckt) unter dem Reiter „Ich arbeite in einer Schule oder Kindergarten“ den Haken bei „Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“ setzen.

Der Träger muss die Tätigkeit bestätigen. Hier sollte der Person ein offizielles Schreiben ausgehändigt werden, in welchem der Träger bestätigt, dass die Person in einer Einrichtung oder in einem Dienst der Kinder- und Jugendhilfe (konkret der Jugendarbeit nach §§ 11, 12 SGB VIII) tätig ist. Das Schreiben ist zum Impftermin mitzuführen und vorzulegen.

Juleica Ausbildung 2021

Juleica Kurse 2021

Die Jugendleiter*innen-Kurse bieten wir gemeinsam mit dem Kreisjugendring Fürth/Land an. Sie decken inhaltlich und zeitlich alle Kriterien ab, die zur Ausstellung der JuLeiCa notwendig sind.

Unsere Schulung besteht aus einem Tages- und mehreren Abendseminaren. Zusätzlich müssen die Teilnehmenden (möglichst im Rahmen ihrer verbandlichen Tätigkeit) eine Aktion/Maßnahme durchführen, die wir in der Seminargruppe gemeinsam reflektieren.

Die Aufbau- und Vorstandskurse können auch zur Verlängerung der JuLeiCa angerechnet werden. Alle Seminare sind für die Teilnehmenden kostenlos.

Zur Qualifizierung für eine JuLeiCa muss der gesamte Grundkurs, sowie zusätzlich mindestens ein weiteres Seminar aus dem Aufbaukurs oder Vorständekurs gewählt werden. Zudem muss ein Erste-Hilfe-Kurs nachgewiesen werden.

Ob die Seminare analog oder digital stattfinden, wird spätestens eine Woche vor dem Termin kommuniziert.

Grundkurse: immer 18:30 bis 21:30
Aufbaukurse: immer 18:30 bis 21:30
  • Recht: 21. April 2021
  • Prävention: 4. Mai 2021
  • Kindermitbestimmung: 12. Mai 2021
  • Struktur d. Jugendarbeit: 18. Mai 2021
  • Pädagogik: 19. Juni 2021 Achtung:
    Ganztageskurs von 9:00 -18:00!

  • Reflexion: 11. Juli 2021
  • Medien: 5. Mai 2021
  • Gruppenpädagogik: 8. Juni 2021
  • Gruppenspiele: 16. Juni 2021
  • Konflikte: 7. Juli 2021
Vorständekurse: immer 18:30 bis 21:30 Erste-Hilfe-Kurse:
  • Zuschüsse: 28. April 2021
  • Sitzungsleitung: 11. Mai 2021
  • Projektplanung: 9. Juni 2021
  • Kreativmethoden: 15. Juni 2021
werden noch angekündigt

Anmeldung

    Wir verwenden Ihre Daten nur zum Zweck der Veranstaltungsanmeldung. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Die Daten werden 30 Tage nach Veranstaltungsende vollständig gelöscht.

    Kontaktfreie Gruppenspiele

    Kontaktfreie Gruppenspiele

    Corona erfordert ein bisschen mehr Flexibilität von Jugendleiter*innen. In den Gruppenstunden sollte möglichst, wenn sie wieder stattfinden dürfen, vorerst auf Spiele verzichtet werden, die Körperkontakt-Betont sind.

    Aber es gibt auch viele lustige und abwechslungsreiche Spiele, die ganz ohne Körperkontakt funktionieren. Nachdem es schon tolle Zusammenstellungen Spielideen gibt, etwa aus dem Schulbereich, der ja auch kontaktfreien Spielspaß seit einem Jahr praktiziert.

    Wir haben euch ein paar, aus unserer Sicht, sehr ergiebige Spielesammlungen verlinkt.
    Viel Spaß beim Stöbern!

    Spiele ohne Körperkontakt (Spielekartei)
    von Daniela Rembold

    Der Fokus liegt hier auf Grundschulklassen im Klassenraum. Viele Ideen können leicht an die Gruppenstunde angepasst werden.

    https://ideenreise-blog.de/2020/05/spiele-ohne-koerperkontakt-spielekartei.html

    Spiele in der Corona-Zeit
    vom Landeszentrum für Hörgeschädigte Oldenburg

    Einige anspruchsvollere und kompliziertere Spiele für ältere Kinder, teils auch Jugendliche, finden sich in dieser Sammlung.

    https://www.lbzh-ol.niedersachsen.de/download/156607/Kontaktlose_Spiele_fuer_die_Coronazeit.pdf

    Darf ich rein – Kostenfreier Service auch für Vereine

     

    Zur Datenschutz-konformen Dokumentationspflicht, die auch in den aktualisierten Empfehlungen des @bayerischer_jugendring von euch Vereinen verlangt wird, hat die Stadt Fuerth die darfichrein.de Anwendung auch für euch Vereine und soziale Einrichtungen „angeschafft“. Ihr könnt diese Anwendung also zur Dokumentation völlig kostenlos nutzen! Dafür muss euer Verein eine Fürther Adresse haben. Ihr braucht dafür keine App, sondern könnt euch über darfichrein.de registrieren und ein Konto für eure Einrichtung bzw. Euren Verein erstellen. Ihr bekommt dann einen QR-Code den eure Grüpplinge oder Teilnehmende an euren Veranstaltungen einscannen müssen. Darüber habt ihr alle Daten zur Nachverfolgung für das Gesundheitsamt ganz ohne Zettelwirtschaft parat.
     
    Bis 30. Juni 2023 ist dieser Service auf jedenfall durch die Stadt Fürth gedeckt. Für Datenschutz und Sicherheit sorgt die Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB).
     
     
    Meldet euch bei Fragen!

    Jugendarbeit ist ab dem 15. März 2021 wieder eingeschränkt möglich!

    Jugendarbeit ist ab dem 15. März 2021 wieder eingeschränkt möglich!

     

    (Stand 13.03.2021, 17:00 Uhr)

    Außerschulische Bildungsangebote, die § 20 Abs. 2 der 12. BayIfSMV unterfallen, können ab dem 15. März 2021 inzidenzabhängig in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 in Präsenzform wieder stattfinden, wenn zwischen allen Beteilig-ten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.

    Es besteht Maskenpflicht bei Präsenzveranstaltungen am Platz, und soweit der Mindestab-stand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

    Der Träger von Angeboten und Einrichtungen hat also zu prüfen, ob im jeweiligen Landkreis / kreisfreien Stadt die Voraussetzungen – 7-Tage-Inzidenz unter 100 – für außerschulische Bildungsangebote in Präsenz nach § 20 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 der 12. BayIfSMV (noch) vorliegen.

    Nach Auskunft der Bayerischen Staatsregierung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 der 12. BayIfSMV („sonstige außerschulische Bildungsangebote“) in Bezug auf Jugendarbeit unter Berücksichtigung der derzeitigen Infektionslage wie folgt zu verstehen: Erfasst werden nur Angebote der außerschulischen Jugendbildung i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr.1 SGB VIII.

    Nicht erlaubt sind aktuell:

    • Rein geselliges Zusammensein
    • Vermietung/Verleih von Jugendräumen an Jugendliche für private Veranstaltungen (z.B. Partys, Feiern, Geburtstage etc.)
    • Öffnung von Bauwägen und -hütten und sonstigen selbstorganisierten Räumen, o.Ä. ohne pädagogische Begleitung oder Begleitung durch ehrenamtliche Jugendleiter:innen
    • Feiern, Konzerte, Disko, Theater, Filmvorführungen generell – auch in Einrichtungen der Jugendarbeit
    • Private Zusammenkünfte von Gruppen auf Spielplätzen außerhalb der allgemeinen Kontaktbeschränkungen
    • Auslandsfahrten
    • Angebote mit Übernachtung
    • Gemeinsames Kochen, Backen und Bewirtung

    Insbesondere die folgenden Angebote sind als Angebote der außerschulischen Jugendbildung i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII möglich:

    • Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit im Jugendzentrum mit pädagogischer Begleitung
    • Angebote von Jugendverbänden, z.B. Gruppenstunden von Jugendverbänden mit ausgebildeten Jugendleiter:innen
    • Angebote der mobilen aufsuchenden Jugendarbeit/Streetwork durch Fachkräfte
    • Angebote der Aktivspielplätze nur mit pädagogischer Begleitung
    • Ferienprogramme ohne Übernachtung in Verantwortung von kommunaler und gemeindlicher Jugendarbeit, Jugendringen, Jugendverbänden und weiteren anerkannten freien Trägern der Jugendarbeit

    Hinweis: Bei sportlichen und musikalischen bzw. vergleichbaren Angeboten sind die entsprechenden Sonderregelungen zu beachten. Angebote der Jugendarbeit, die keinen Sonderregelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung unterfallen, sind in Präsenz nur unter Beachtung der allgemeinen Regelungen, insbesondere § 1 Abs. 1, § 4 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, möglich.

    BJR-Empfehlung aktualisiert

    Die vierte Version der Empfehlung für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts in der Jugendarbeit nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII berücksichtigt alle Änderungen aufgrund der 12. BayIfSMV vom 5. März 2021 und wurde mit dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) bezüglich der Ausführungen zur aktuellen Rechtslage nach der 12. BayIfSMV abgestimmt. Sofern ein Angebot der außerschulischen Jugendbildung i. S. v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII zulässig ist, ist die BJR-Empfehlung für die Umsetzung des Angebots maßgeblich.

    Außen-Sport in der Gruppenstunde erlaubt!

    Mit dem Fürther Ordnungsamt haben wir folgendes geklärt:

    Gemäß der 12. BayISMVO §10 (1) können bei einer Inzidenz von 50-100 bis zu 20 Kinder (unter 14 Jahren), unter der Anleitung von bis zu 2 Gruppenleiter*innen, kontaktfreien Außen-Sport gemeinsam betreiben.

    Es muss sich ausdrücklich um Sport handeln!

    Die Gruppenleiter*innen haben ein Begleitschreiben mit zu führen, dass etwa dem Ordnungsdienst, oder der Polizei die Genehmigung durch das Ordnungsamt erklärt. (Download Begleitschreiben).

    Corona verlangt viel von euch Ehrenamtlichen ab. Seit euch gewiss, dass wir als Stadtjugendring hinter euch stehen und euch unterstützen, wo es nur geht!

    Meldet euch gerne bei uns, wenn ihr Fragen habt!